Urteile
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Immer wieder finden Gerichts-Urteile den Weg in die wBB-Szene und sorgen für Verwirrung. Hier soll eine kleine Sammlung relevanter Urteile mit kurzerm Einstieg und weiterführenden Links entstehen.
Inhaltsverzeichnis |
Grundsätzliches zur Präzedenzwirkung von Urteilen
Alle Zuschauer von us-amerikanischen Gerichtsfilmen kennen das - die Juristen suchen Präzedenzurteile, in denen Gerichte früher in einem vergleichbaren Fall entschieden haben. Diese Präzedenzurteile sollen jetzt das erkennende Gericht beeinflussen, wie es zu entscheiden habe oder - noch besser - das erkennende Gericht soll sich gleich an das Präzedenzurteil halten.
Für das deutsche Rechtssystem - Alles Quatsch! In Deutschland werden Urteile auf Basis von Recht und Gesetzen gesprochen, nicht auf der Basis von Präzedenzurteilen. Insofern sind vorhandene Urteile keine Garantie dafür, dass in einem gleichen oder ähnlichen Fall auch auf die gleiche Art und Weise entschieden wird.
Insbesondere gilt das für Urteile von Amtsgerichten, also von Urteilen der Gerichte der ersten Instanz. "Was interessiert im Bezirk des Amtsgerichts München ein Urteil des Amtsgerichts Flensburg?" Richtige Antwort: "Nichts und Niemanden!" - zumindest nicht verbindlich. Sicher orientieren sich Richter an anderen Urteilen und schauen auch in Urteile rein, wie andere Kollegen geurteilt und begründet haben - aber eine Pflicht zur Übernahme der Entscheidung oder der Begründung gibt es nicht, insofern sind die Richter auch bei bereits vorliegenden Urteilen (grundsätzlich) frei, auch anders zu entscheiden. Bestehende Urteile können daher eine Richtschnur bilden - nicht aber eine Gewißheit, das ebenso wieder entschieden werden würde.
OLG Hamm zum Thema "Urheberrecht bei der Übernahme von Grafiken aus einer Webseite"
Auf den ersten Blick suggeriert ein Urteil des OLG Hamm: "Webseiten-Klau ist legal!" Damit ging ein großer Aufschrei insbesondere durch die Web-Design-Szene - in der wBB-Szene fühlten sich vor allem die Grafiker und Styler konsterniert. Das Urteil jedoch sagt das nicht aus - eine etwas genauere Interpretation des Urteils vor dem Hintergrund des Sachverhaltes ist nötig.
Hintergrund des Urteils war ein Streit zwischen zwei Serviceprovidern über deren Web-Auftritt. Der eine Anbieter hat einige Grafiken und die Struktur der Webseite von dem anderen übernommen - und das OLG Hamm hat festgestellt, dass hier keine Urheberrechts-Verletzung vorliegt. Auf den ersten Blick ein eindeutiges Ergebnis - aber eben auch nur auf den ersten Blick.
- Der erste Knackpunkt: Auf der Begrüßungs-Webseite stand nur sehr wenig Text - so in etwa "Willkommen bei ...-webdesign und mehr" . Dieser Text unterliegt keinem urheberrechtlichen Schutz, weil er nicht die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht.
- Der zweite Knackpunkt: Bei der Berufung vor dem OLG Hamm hat der klägerische Rechtsanwalt den Streitgegenstand beschränkt auf "allein das äußere Erscheinungsbild ..., das die Klägerin auch in ihren Schriftsätzen beschreibt, nicht aber die Mittel, durch die dieses Erscheinungsbild hervorgebracht wird" - auf gut deutsch: der zugrunde liegende Code, der HTML-Quelltext und auch die verwendeten CSS-Anweisungen, die zusammen durchaus die erforderliche Schöpfungshöhe hätten erreichen können, wurden aus dem Klageantrag ausgeklammert. Damit war der Weg ins Desaster (und die falsche Interpretation) geebnet, denn ...
- Der dritte Knackpunkt: Damit blieben nur noch einige wenige Grafiken über. Bei diesen Grafiken handelte es sich um Fotos, die am Computer relativ zurückhaltend bearbeitet wurden.
Ein Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs. 1 Ziffer 4 Urheberrechtsgesetz als Werke der bildenden Kunst kommt hier nicht in Betracht, weil es der Veränderung am Computer in diesem Fall an ausreichender Schöpfungshöhe fehlt. Bei den Veränderungen, die sich hier auf gewisse Hell-Dunkel-Verfremdungen beschränken, ist nicht ersichtlich "inwieweit dieser Verfremdungseffekt auf besonderen Leistungen beruht, die die Grafiken über das normale handwerkliche Können hinausheben". Ein Urheberrechtsschutz nach § 72 Urheberrechtsgesetz als Lichtbild kommt jedoch hier auch nicht in Betracht, da es um ein "Lichtbild" handeln müsste, also um ein Bild, das unter Benutzung strahlender Energie erzeugt ist. Daran fehlt es aber bei einem am Computer erzeugten Bild.
Zusammenfassend: der "Streitgegenstand" des Verfahrens wurde von dem klägerischen Anwalt zumindest in für ihn ungünstiger Weise beschränkt, der Text auf der Seite verdient keinen Urheberrechtsschutz und die Grafiken stehen zwischen zwei verschiedenen Arten urheberrechtlich geschützter Werke und sind in diesem Sonderfall daher nicht geschützt.
Das Urteil ist damit eindeutig KEIN Freibrief für das hemmungslose Plagiierien, Rippen und Kopieren von Styles und Webseiten - es ist das Ergebnis einer bestimmten Ausgangs-Situation.
Weitere Erläuterungen zum Urheberrecht
AG Winsen/Luhe "Foren-Betreiber haftet für verspätete Entfernung von rechtswidrigen Inhalten"
In einem Urteil hatte das Amtsgericht Winsen/ Luhe über die Haftung eines Forenbetreibers für rechtswidrige Inhalte zu entscheiden.
Die Ausgangslage war folgende: In dem betreffenden Forum wurde an einem Donnerstagabend ein Foto veröffentlicht, wobei in ein Polizeifoto eines Kriminellen der Kopf des Klägers per Grafikbearbeitung eingebaut worden war. Am darauffolgenden Sonntag gegen 14:45 Uhr forderte der Kläger den Betreiber des Forums per E-Mail auf, das Bild binnen 24 Stunden, also bis zum Montag, 15 Uhr, aus dem Forum entfernt zu haben. Der Beklagte tat dies jedoch nicht. Der Forenbetreiber entfernte das Bild erst am Dienstag oder Mittwoch. Das Amtsgericht Winsen/Luhe entschied dazu, dass das Einstellen des mit dem Kopf des Klägers versehenen Polizeifotos eine Beleidigung des Klägers darstellt und das der Beklagte als Forenbetreiber auch ohne weiteres dazu verpflichtet war, das Foto zu entfernen. Soweit - so gut. Nach § 11 TDG besteht diese Verpflichtung aber erst dann, wenn der Forenbetreiber auf das Foto aufmerksam gemacht wurde oder es gesehen hat. Insofern besteht die Pflicht zur Entfernung erst ab Information des Forenbetreibers.
Auch wenn das Urteil selbst einen etwas anderen Streitgegenstand hatte (es ging nach der (verspäteten) Entfernung des Fotos durch den Forenbetreiber nur noch um die Kosten des Verfahrens), so dreht sich jedoch das Urteil im Kern darum, wie schnell ein rechtswidriger Inhalt aus einem Forum entfernt werden. Das Amtsgericht führt dazu aus: Er war von dem Kläger auch darauf aufmerksam gemacht worden, dass dieses Foto in seinem Forum eingestellt worden ist. Ihm war also die in seinem Forum befindliche Beleidigung bekannt und er musste sie entfernen. Soweit der Beklagte vorträgt, er habe aufgrund Abwesenheit keine Möglichkeit gehabt, die E-Mail des Klägers zur Kenntnis zu nehmen, ist dies unerheblich. Wenn der Beklagte ein derartiges Forum betreibt, hat er in kurzen regelmäßigen Abständen Kontrollen durchzuführen. Im Zeitalter der schnellen E-Mails war der Beklagte verpflichtet, die von dem Kläger gesetzte Frist einzuhalten.
Auf gut Deutsch heißt das, dass man als Forenbetreiber faktisch dazu verpflichtet ist, jederzeit und rund um die Uhr seine Mails zu kontrollieren, ob eine Information über einen rechtswidrigen Inhalt in dem eigenen Forum eingetroffen ist. Ob ein derartiges Urteil einer Kontrolle durch eine höhere Instanz standhalten würde, erscheint zumindest zweifelhaft. Eine Frist, die lediglich 24 Stunden läuft, erscheint als sehr kurz, als unangemessen kurz - die Wahrscheinlichkeit, dass andere Gerichte eine längere Frist für erforderlich halten, ist zumindest nicht von der Hand zu weisen. Die vom Gericht angenommene Verpflichtung, seine Mails in kurzen Abständen kontrollieren zu müssen, erscheint insofern fragwürdig, als niemand z.B. auf die Idee kommen würde, eine Privatperson dazu zu verpflichten, seinen Briefkasten oder ein Postfach mehrfach am Tag auf eingegangene Post zu kontrollieren.
Sollte das Gericht mit dem Satz Wenn der Beklagte ein derartiges Forum betreibt, hat er in kurzen regelmäßigen Abständen Kontrollen durchzuführen. sogar gemeint haben, man wäre als Forenbetreiber verpflichtet, in kurzen regelmäßigen Abständen sein Forum nach rechtswidrigen Inhalten zu kontrollieren, so wäre diese Ansicht mit Blick auf den § 11 TDG abzulehnen.
Eine ebenfalls kritische Anmerkung zu diesem Urteil findet sich auf der Homepage von RA Dr. Bahr
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